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Bei der Aufgabenerfüllung der
Verwaltungsfachhochschule sind folgende Bundes- und Landesgesetze zu
beachten:
- Türinger Gesetz
über die Verwaltungsfachhochschule (ThürVFHG)
vom 23.03.1994 (GVBl. S. 313), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.06.2009 (GVBl. S. 425,
443)
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- Hochschulrahmengesetz
(HRG) - Auszug -
Bekanntmachung
in der Neufassung vom 19.01.1999 (BGBl 1999 I S. 18) § 73 Abs.
2 i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und § 7 HRG
§ 73 Abs. 2 "Für staatliche Hochschulen, deren
Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst
ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses
Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur
und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein."
§ 70 Abs. 1 - Auszug - "... wenn gewährleistet ist,
dass
- das Studium an dem in
§ 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
- eine Mehrzahl von
nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der
Einrichtung oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens
vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht,
wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von
Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das
entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
- die Studienbewerber die
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche
Hochschule erfüllen,
- ...
- die Angehörigen der
Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung
der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze
mitwirken."
§ 7
"Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches
Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang
entsprechend so vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher oder
künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt
wird."
- Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG)
Bekanntmachung vom
17.06.2008 (BGBl 2008 I Nr. 24) Mit Wirkung zum 01.04.2009 wird das
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
ersetzt.
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