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Gemäß § 14 Abs. 1
ThürVFHG wurde der Fachhochschule von der Aufsichtsbehörde im Mai
1994 eine vorläufige Satzung verordnet.
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Der Entwurf der Satzung wird
zum Download angeboten (11 KB). |
Diese vorläufige Satzung ist immer
noch wirksam, weil die Aufsichtsbehörden den im März 1995 nach §
5 Abs. 2 ThürVFHG vom Senat verabschiedeten Satzungsentwurf mit der
beigefügten Wahlordnung bisher nicht genehmigt haben.
Aufgrund dieser ausstehenden Genehmigung
musste die Wahl des ersten Rektors und seines Stellvertreters (vgl.
§ 4 Abs. 6 ThürVFHG) bisher zurückgestellt werden.
Entsprechendes gilt für die Verabschiedung der in § 3 Abs. 4
ThürVFHG vorgesehenen Geschäftsordnungen des Senats sowie der
Fachbereichsräte der Fachbereiche Steuern und Polizei. Außerdem
konnte die im Satzungsentwurf vorgesehene Bestellung eines Kuratoriums
nach § 13 ThürVFHG noch nicht durchgeführt werden.
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