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Gemäß § 14 Abs. 1 ThürVFHG wurde der Fachhochschule von der Aufsichtsbehörde im Mai 1994 eine vorläufige Satzung verordnet.

pdf-Datei   Der Entwurf der Satzung wird zum Download angeboten (11 KB).

Diese vorläufige Satzung ist immer noch wirksam, weil die Aufsichtsbehörden den im März 1995 nach § 5 Abs. 2 ThürVFHG vom Senat verabschiedeten Satzungsentwurf mit der beigefügten Wahlordnung bisher nicht genehmigt haben.

Aufgrund dieser ausstehenden Genehmigung musste die Wahl des ersten Rektors und seines Stellvertreters (vgl. § 4 Abs. 6 ThürVFHG) bisher zurückgestellt werden. Entsprechendes gilt für die Verabschiedung der in § 3 Abs. 4 ThürVFHG vorgesehenen Geschäftsordnungen des Senats sowie der Fachbereichsräte der Fachbereiche Steuern und Polizei. Außerdem konnte die im Satzungsentwurf vorgesehene Bestellung eines Kuratoriums nach § 13 ThürVFHG noch nicht durchgeführt werden.



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