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Organigramm

Die Organisation des Fachbereich Steuern wird weitgehend durch seine organschaftliche Verfassung mit dem Individualorgan "Fachbereichsleiter" und dem Kollegialorgan "Fachbereichsrat" geprägt; sie ist gesetzlich vorgegeben (vgl. § 3 Abs. 1 ThürVFHG).