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Auszug aus dem
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG)
in der Fassung vom
23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2715 ff)
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§ 1
Geltungsbereich |
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| (1) |
Dieses Gesetz gilt für die
Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder. |
| (2) |
Nach diesem Gesetz bestimmen sich in
der Steuerverwaltung der Länder auch
- die Eingangsvoraussetzungen
für die Laufbahnbewerber ... des gehobenen ... Dienstes,
- der Aufstieg in höhere
Laufbahnen,
- die Einführung der Beamten in
die Aufgaben ihrer Laufbahnen und
- die Fortbildung der
Beamten.
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§ 4 Gehobener
Dienst |
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| (1) |
In den Vorbereitungsdienst der
Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand nachweist. |
Download des
vollständigen Textes
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Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
(StBAG) in der Fassung vom 23.07.2002, BGBl. I 2002 S. 2715
ff (StBAG.pdf - 89 KB) |
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