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Prüfungen
Die gesetzlichen Grundlagen für die
Prüfungen ergeben sich aus § 4 Steuerbeamten- Ausbildungsgesetz
( StBAG) sowie den
§§ 33 bis 49 Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung ( StBAPO).
Am Ende
des Grundstudiums Teil 1 findet eine schriftliche Zwischenprüfung statt
(§ 4 Abs. 2 StBAG, § 17 Abs. 3 StBAPO). Der dreijährige
Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, die aus
einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht. Beide Prüfungen
können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (§ 4 Abs. 2 StBAG).
Bei diesen Prüfungen handelt es sich um staatliche Prüfungen,
die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Fachhochschule
fallen. Sie finden zwar dort statt, werden aber von
Prüfungsausschüssen durchgeführt, die von den obersten
Landesbehörden, oder durch die von ihr bestimmten Stellen, bestellt werden
(§ 34 Abs. 1 StBAPO).
In der Zwischenprüfung werden 5
dreistündige und in der Laufbahnprüfung 5 fünfstündige
Klausuren geschrieben (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 4 StBAPO). Die
Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens 3 der 5 Arbeiten
mindestens 5 Punkte erzielt sowie die Endpunktzahl 200 erreicht.
Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30-fachen
Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen
Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung zu bilden
(§ 41 Abs. 2 und 4 StBAPO).
Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
wer mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung
mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat (§ 45 Abs. 2
StBAPO).
Am Ende der Fallbeispiele gelangen Sie zum Prüfungsrechner.
FallbeispieleA.
Zwischenprüfung
Beispiel 1:
1.
Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 5 + 4 + 4 + 5 + 6
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur
Zwischenprüfung: 7,00
Ermittlung der Endpunktzahl und der
Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):
I. Prüfungsarbeiten
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Summe der Punktzahlen:
|
24,00 |
|
|
Durchschnittspunktzahl
(§ 6 III StBAPO): |
4,80 |
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Durchschnittspunktzahl x
30 (§ 41 II StBAPO): |
|
144,00 |
II. Leistungen bis zur
Zwischenprüfung
|
Durchschnittspunktzahl:
|
7,00 |
|
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Durchschnittspunktzahl x
10 (§ 41 II StBAPO): |
|
70,00 |
Die Zwischenprüfung
wurde bestanden, weil mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder
mehr Punkten bewertet worden sind und die erreichte Endpunktzahl mindestens 200
beträgt (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
| IV:
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO)
|
|
ausreichend |
|
|
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|
Beispiel
2: 1. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten: 3 + 5 + 5 + 3 + 2 2. Durchschnittspunktzahl
der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 5,70
Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41
StBAPO):
I. Prüfungsarbeiten
|
Summe der Punktzahlen:
|
18,00 |
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|
Durchschnittspunktzahl
(§ 6 III StBAPO): |
3,60 |
|
|
Durchschnittspunktzahl x
30 (§ 41 II StBAPO): |
|
108,00 |
II. Leistungen bis zur
Zwischenprüfung
|
Durchschnittspunktzahl:
|
5,70 |
|
|
Durchschnittspunktzahl x
10 (§ 41 II StBAPO): |
|
57,00 |
Die Zwischenprüfung
wurde nicht bestanden, weil nicht mindestens drei Prüfungsarbeiten mit
fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind bzw. die erreichte
Endpunktzahl nicht mindestens 200 beträgt (§ 41 Abs. 4
StBAPO).
| IV:
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO)
|
|
mangelhaft |
|
|
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|
Beispiel
3: 1. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten:3 + 5 + 5 + 5 + 2 2. Durchschnittspunktzahl der
Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 6,40
Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41
StBAPO):
I. Prüfungsarbeiten
|
Summe der Punktzahlen:
|
20,00 |
|
|
Durchschnittspunktzahl
(§ 6 III StBAPO): |
4,00 |
|
|
Durchschnittspunktzahl x
30 (§ 41 II StBAPO): |
|
120,00 |
II. Leistungen bis zur
Zwischenprüfung
|
Durchschnittspunktzahl:
|
6,40 |
|
|
Durchschnittspunktzahl x
10 (§ 41 II StBAPO): |
|
64,00 |
Die Zwischenprüfung
wurde nicht bestanden, weil die erreichte Endpunktzahl nicht mindestens 200
beträgt (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
| IV:
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO)
|
|
mangelhaft |
|
|
|
|
Beispiel
4: 1. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten:: 2 + 5 + 5 + 5 + 1 2. Durchschnittspunktzahl
der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 9,40
Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41
StBAPO):
I. Prüfungsarbeiten
|
Summe der Punktzahlen:
|
18,00 |
|
|
Durchschnittspunktzahl
(§ 6 III StBAPO): |
3,60 |
|
|
Durchschnittspunktzahl x
30 (§ 41 II StBAPO): |
|
108,00 |
II. Leistungen bis zur
Zwischenprüfung
|
Durchschnittspunktzahl:
|
9,40 |
|
|
Durchschnittspunktzahl x
10 (§ 41 II StBAPO): |
|
94,00 |
Die Zwischenprüfung
wurde bestanden, weil mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder
mehr Punkten bewertet worden sind und die erreichte Endpunktzahl mindestens 200
beträgt (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
| IV:
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO)
|
|
ausreichend |
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|
B.
Laufbahnprüfung
a) ZULASSUNG
ZUR MÜNDLICHEN LAUFBAHNPRÜFUNG
Beispiel 5:
| 1. Punktzahl der berufspraktischen
Studienzeit: |
8,00 |
| 2. Studiennote für das
Grundstudium: |
4,88 |
| 3. Studiennote für das
Hauptstudium: |
3,94 |
| 4. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten: |
2 + 1 + 1 + 2 +
1 |
Faktoren zur Zulassung (§
43 Abs. 3 StBAPO):
- Prüfungsarbeiten mit
fünf oder mehr Punkten:
- Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfung:
- Zulassungspunktzahl (§ 43
Abs. 2 Nr. 2 StBAPO):
- Fünffache Studiennote
Grundstudium:
- Dreifache Studiennote
Hauptstudium:
- Fünffache Punktzahl
berufsprakt. Studienz.:
- 18fache Ø-Punktzahl der
schriftl. Prüfung:
Zulassung |
0 1,40
4,88 x 5 = 24,40 3,94 x 3
= 11,82 8,00 x 5 = 40,00 1,40 x 18 = 25,20
101,42 |
Eine Zulassung zur
mündlichen Prüfung erfolgt nicht, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):
- nicht mindestens drei schriftliche
Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden
sind,
- in der schriftlichen Prüfung
nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
- die Zulassungspunktzahl nicht
mindestens 155 Punkte beträgt.
Beispiel
6:
| 1. Punktzahl der berufspraktischen
Studienzeit: |
10,00 |
| 2. Studiennote für das
Grundstudium: |
7,18
|
| 3. Studiennote für das
Hauptstudium: |
7,00 |
| 4. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten: |
5 + 6 + 3 + 5 +
3 |
Faktoren zur Zulassung (§
43 Abs. 3 StBAPO):
- Prüfungsarbeiten mit
fünf oder mehr Punkten:
- Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfung:
- Zulassungspunktzahl (§ 43
Abs. 2 Nr. 2 StBAPO):
- Fünffache Studiennote
Grundstudium:
- Dreifache Studiennote
Hauptstudium:
- Fünffache Punktzahl
berufsprakt. Studienz.:
- 18fache Ø-Punktzahl der
schriftl. Prüfung:
Zulassung |
3 4,40
7,18 x 5 =
35,90 7,00 x 3 = 21,00 10,00 x 5 = 50,00 4,40 x 18 =
79,20
186,10 |
Eine Zulassung zur
mündlichen Prüfung erfolgt nicht, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):
- in der schriftlichen Prüfung
nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
Beispiel
7:
| 1. Punktzahl der berufspraktischen
Studienzeit: |
9,00 |
| 2. Studiennote für das
Grundstudium: |
6,57 |
| 3. Studiennote für das
Hauptstudium: |
8,23 |
| 4. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten: |
4 + 4 + 5 + 7 +
8 |
Faktoren zur Zulassung (§
43 Abs. 3 StBAPO):
- Prüfungsarbeiten mit
fünf oder mehr Punkten:
- Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfung:
- Zulassungspunktzahl (§ 43
Abs. 2 Nr. 2 StBAPO):
- Fünffache Studiennote
Grundstudium:
- Dreifache Studiennote
Hauptstudium:
- Fünffache Punktzahl
berufsprakt. Studienz.:
- 18fache Ø-Punktzahl der
schriftl. Prüfung:
Zulassung |
3 5,60
6,57 x 5 = 32,85 8,23 x 3 =
24,69 9,00 x 5 =
45,00 5,60 x 18 =
100,80
203,34 |
Eine Zulassung zur
mündlichen Prüfung erfolgt, weil (§ 43 Abs. 3
StBAPO):
- mindestens drei schriftliche
Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden
sind
- in der schriftlichen Prüfung
mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
- die Zulassungspunktzahl mindestens
155 Punkte beträg
b) ERGEBNIS DER
LAUFBAHNPRÜFUNG
Beispiel 8:
| 1. Punktzahl der berufspraktischen
Studienzeit: |
14,00 |
| 2. Studiennote für das
Grundstudium: |
12,98 |
| 3. Studiennote für das
Hauptstudium: |
12,38 |
| 4. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten |
11 + 10 + 10 + 11 + 12 |
| 5. Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung: |
11,00 |
Ergebnis (§ 45 Abs. 3 Nr.
2 StBAPO):
- Fünffache Punktzahl
berufsprakt. Studienzeiten:
- Fünffache Studiennote
Grundstudium:
- Dreifache Studiennote
Hauptstudium:
- 18fache Ø-Punktzahl der
schriftl. Prüfung:
- 9fache Ø-Punktzahl der
mündl. Prüfung:
Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote
(§ 45 Abs. 4, § 6 Abs. 4 StBAPO): |
14,00 x 5 =
70,00 12,98 x 5 =
64,90 12,38 x 3 =
37,14 10,80 x 18 = 194,40 11,00 x 9 = 99,00
465,44 gut |
Beispiel 9:
| 1. Punktzahl der berufspraktischen
Studienzeit: |
4,60 |
| 2. Studiennote für das
Grundstudium: |
5,97 |
| 3. Studiennote für das
Hauptstudium: |
4,23 |
| 4. Punktzahlen der fünf
Prüfungsarbeiten |
4 + 4 + 5 + 6 + 6 |
| 5. Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung: |
4,80 |
Ergebnis (§ 45 Abs. 3 Nr.
2 StBAPO):
- Fünffache Punktzahl
berufsprakt. Studienzeiten:
- Fünffache Studiennote
Grundstudium:
- Dreifache Studiennote
Hauptstudium:
- 18fache Ø-Punktzahl der
schriftl. Prüfung:
- 9fache Ø-Punktzahl der
mündl. Prüfung:
Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote
(§ 45 Abs. 4, § 6 Abs. 4 StBAPO): |
4,60 x 5 =
23,00 5,97 x 5 = 29,85 4,23 x 3 = 12,69 5,00 x 18 =
90,00 4,80 x 9 = 43,20
198,74 mangelhaft |
Die Prüfung ist nicht
bestanden, weil (§ 45 Abs. 2 StBAPO):
- die erreichte Endpunktzahl nicht
mindestens 200 beträgt und
- in der mündlichen Prüfung
nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde.
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